FAQ – Kleines Wahl-1×1

Warum gibt es die IHK-Wahl?

Die Bergische Industrie- und Handelskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, in der sich die regionale Wirtschaft selbst organisiert. Der Gesetzgeber hat die IHK mit dem Recht ausgestattet, über grundsätzliche Fragen selbst zu entscheiden (sog. Selbstverwaltung). Oberstes Organ der Industrie- und Handelskammer ist die Vollversammlung, die deshalb auch als „Parlament der Wirtschaft“ bezeichnet wird. Die Mitglieder werden von den Kammerzugehörigen nach allgemeinen demokratischen Grundsätzen gewählt. Sie arbeiten ehrenamtlich und unentgeltlich.

Welche Aufgabe hat die Vollversammlung?

Die Vollversammlung bestimmt die Richtlinien der IHK-Arbeit und entscheidet über Fragen, die für die gewerbliche Wirtschaft des Bezirks von grundsätzlicher Bedeutung sind. Sie beschließt Satzungen und verabschiedet jährlich den Etat der IHK. Darüber hinaus wählt sie das Präsidium, beruft Ausschüsse und bestellt den Hauptgeschäftsführer.

Nach welchen Regeln richtet sich die IHK-Wahl?

Das Wahlverfahren ist in der Wahlordnung der IHK niedergelegt. Diese wurde von der Vollversammlung beschlossen und vom Wirtschaftsministerium des Landes Nordrhein-Westfalen als Aufsichtsbehörde genehmigt. Die Wahlordnung berücksichtigt die demokratischen und rechtsstaatlichen Prinzipien des Grundgesetzes und die Vorgaben des IHK-Gesetzes. Die Wahlordnung legt die einzelnen Wahlgruppen und die Anzahl der auf die Gruppen entfallenden Vollversammlungsmitglieder fest. Außerdem bestimmt sie die Dauer der Amtszeit (4 Jahre) und definiert das aktive und das passive Wahlrecht. Schließlich ist in dieser Satzung der genaue Ablauf der Wahl festgelegt. Den Wahlberechtigten wird die Möglichkeit gegeben, entweder elektronisch über ein Onlineportal oder durch Rücksendung des Stimmzettels (Briefwahl) abzustimmen.

Wer leitet die Wahl?

Aus dem Grundsatz der Selbstverwaltung folgt, dass die IHK selbst für die Durchführung der Wahl verantwortlich ist. Daher sieht die Wahlordnung vor, dass das gesamte Wahlverfahren in der Hand eines Wahlausschusses liegt. Dieser besteht aus sechs von der Vollversammlung berufenen Mitgliedern – je zwei aus jeder der drei Städte des Bezirks. Der Wahlausschuss wird von einem Wahlbeauftragten aus dem Kreis der IHK-Geschäftsführung unterstützt. Der Wahlausschuss legt den Wahlablauf fest, macht seine Entscheidungen öffentlich bekannt und stellt nach der Stimmabgabe das Ergebnis fest. Schließlich hat er auch über eventuelle Einsprüche zu entscheiden.

Welche Wahlgruppen gibt es?

Die Vollversammlung soll nach dem Willen des Gesetzgebers ein „Spiegelbild“ der regionalen Wirtschaft darstellen. Das bedeutet, dass alle Gewerbezweige entsprechend ihrer wirtschaftlichen Bedeutung in der Vollversammlung vertreten sein sollen. Aus diesem Grund sieht die Wahlordnung der Bergischen IHK insgesamt sechs verschiedene Wahlgruppen für die unterschiedlichen Branchen vor. Damit Gewerbetreibende aus allen drei Städten des IHK-Bezirks im „Parlament“ vertreten sind, sind die großen Wahlgruppen jeweils in drei Wahlbezirke untergliedert. Die kleineren Branchen haben dagegen das gesamte IHK-Gebiet als Wahlbezirk.

Welcher Wahlgruppe ist mein Unternehmen zugeordnet?

Jedes Unternehmen wird der Wahlgruppe zugeordnet, die der Branche des Unternehmens entspricht. Wahlberechtigte, die mehreren Wahlgruppen angehören, weil sie unterschiedliche Gewerbearten betreiben, sind in der Wahlgruppe wahlberechtigt, die den Schwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeit bildet.

Wer kann für die Vollversammlung kandidieren?

Wer für die Vollversammlung kandidieren will, muss volljährig sein, selbst das aktive Wahlrecht besitzen und entweder Kammerzugehöriger oder gesetzlicher Vertreter einer kammerzugehörigen Gesellschaft sein. Auch Prokuristen und besonders bestellte Bevollmächtigte können kandidieren (Wahlvollmacht). Nicht wählbar sind Personen, denen die Fähigkeit abgesprochen wurde, öffentliche Ämter zu bekleiden. Jeder Bewerber kann nur in der Wahlgruppe und in dem Wahlbezirk kandidieren, für die er wahlberechtigt ist. Gewählt werden kann nur, wer sich schriftlich bewirbt. Zu diesem Zweck ist innerhalb der Vorschlagsfrist (bis 30. September 2024) eine Wahlbewerbung bei der IHK einzureichen (Näheres siehe unten).

Wer kann als Wähler an der Wahl teilnehmen?

Wahlberechtigt sind alle Kammerzugehörigen, unabhängig von Größe, Bedeutung und Höhe des Kammerbeitrags. Jedes Unternehmen – ob groß oder klein – hat eine Stimme. Das Wahlrecht wird vom Inhaber, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Prokuristen, in bestimmten Fällen auch von einem Wahlbevollmächtigten (Wahlvollmacht), ausgeübt. Nicht wahlberechtigt sind Personen, denen das Recht aberkannt wurde, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen. Das Wahlrecht beschränkt sich stets auf die Wahlgruppe und den Wahlbezirk des Kammermitglieds. Die Zuordnung eines Unternehmens zu einer Wahlgruppe bzw. einem Wahlbezirk erfolgt nach dem Schwerpunkt der gewerblichen Tätigkeit und dem Sitz des Unternehmens. Rechtzeitig vor der Wahl werden Wählerlisten ausgelegt, damit die Wahlberechtigten Gelegenheit haben, die Richtigkeit der Liste zu überprüfen.

Wie kann ich feststellen, ob mein Unternehmen in den Wählerlisten eingetragen ist?

In den Wählerlisten sind alle Unternehmen, die am Stichtag (8. August 2024) IHK-zugehörig sind, aufgeführt und einer bestimmten Wahlgruppe und einem Wahlbezirk zugeordnet. Jeder Wahlberechtigte hat die Möglichkeit, sich innerhalb der Auslegungsfrist (19.08. bis 09.09.2024) davon zu überzeugen, ob er erfasst und in der richtigen Wahlgruppe eingetragen ist. Wer einen Fehler feststellt, kann bis zum 16. September 2024 beantragen, dass sein Unternehmen aufgenommen oder umgeschlüsselt wird. Die Überprüfung kann auf zwei Wegen erfolgen:

– durch Einsichtnahme in die Wählerlisten, die vom 19. August bis 9. September 2024 in den zwei Geschäftsstellen der IHK ausliegen
– durch Prüfung mittels eines Online-Tools.
– durch telefonische Nachfrage bei der IHK.

Unternehmen, die erst nach der Einspruchsfrist Mitglied der IHK geworden sind, also etwa durch Gewerbeanmeldung oder Handelsregistereintragung, können auf Antrag an der Wahl teilnehmen.

Wie muss ein Wahlvorschlag aussehen?

Eine Wahlbewerbung enthält die Namen einer beliebigen Anzahl von Bewerbern; Unterstützerunterschriften – wie früher – sind nicht mehr vorgesehen. Der Wahlbewerbung ist die Erklärung der Bewerber beizufügen, dass sie bereit wären, die Wahl anzunehmen. Formulare für Wahlvorschlag und Einverständniserklärung können von der IHK-Website (www.bergische-ihkwahl.de) heruntergeladen werden.

Wie finde ich Mitstreiter und Unterstützer?

Auf einer Wahlbewerbung braucht nur ein Kandidat aufgeführt zu werden; das Erfordernis, dass ein Wahlvorschlag von mindestens fünf Unterstützern unterschrieben sein muss, ist durch eine Änderung der Wahlordnung weggefallen. Es ist nun also vor allem für kleinere und unabhängige Kandidaten leichter geworden, sich zu bewerben. Oft organisieren aber auch Verbände oder andere Vereinigungen einen gemeinsamen Wahlvorschlag.

Wer als Kandidat zur Wahl zugelassen ist und in seiner Branche gerne für sich Werbung machen möchte, kann bei der IHK eine Liste der Wahlberechtigten aus derselben Wahlgruppe und demselben Wahlbezirk anfordern. Er darf diese Daten aber ausschließlich für Wahlwerbezwecke nutzen und muss sie spätestens nach der Wahl unverzüglich löschen bzw. vernichten.

Wie wird gewählt?

Es findet eine gemischte Online- und Briefwahl statt. Das bedeutet, dass alle Wahlberechtigten rechtzeitig vor Beginn der Wahlfrist, nämlich Mitte Januar 2025, die Wahlunterlagen durch die Post erhalten. Sie müssen also nicht an einem bestimmten Wahltag in ein Stimmlokal kommen, um Ihre Stimme abzugeben. Vielmehr haben Sie bis zum 14. Februar 2025 Zeit, ihre Stimme abzugeben. Sie können entweder den Stimmzettel ausfüllen und an die IHK zurückschicken oder über ein Wahlportal, das von jedem internetfähigen Endgerät erreichbar ist, die Stimmabgabe elektronisch durchführen. Die Zugangsdaten erhalten die Wahlberechtigten mit den Wahlunterlagen.

Achtung: Die Stimmzettel müssen bis zum Ende der Wahlfrist bei der IHK eingegangen sein; es reicht nicht, wenn die Unterlagen in der Frist abgesandt werden!

Wie muss der Stimmzettel ausgefüllt werden?

Der Stimmzettel enthält die Namen der Personen, die für die betreffende Wahlgruppe und den Wahlbezirk kandidieren. Auf dem Stimmzettel können so viele Personen angekreuzt werden, wie dieser Wahlgruppe an Sitzen in der Vollversammlung zusteht (Beispiel: Für die Wahlgruppe Industrie Wuppertal können maximal 11 Personen gekennzeichnet werden). Der Stimmzettel muss dann in den beigefügten weißen Wahlumschlag gesteckt werden. Dieser wird seinerseits zusammen mit dem ausgefüllten Wahlschein in den Rücksendeumschlag geführt, der innerhalb der Wahlfrist (18. Januar bis 14. Februar 2024) der IHK zugeleitet werden muss.

Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn er Zusätze, Streichungen oder Vorbehalte aufweist, die Absicht des Wählers nicht erkennen lässt, zu viele Bewerber angekreuzt sind oder nicht in einem verschlossenen Wahlumschlag eingeht.

Mit dem Wahlschein bestätigt der Wähler, dass er zur Wahl berechtigt ist. Dem Wahlausschuss, der die Wahl überwachen muss, wird so die Möglichkeit gegeben, die Rechtmäßigkeit der Stimmabgabe zu prüfen.

Wer ist für die Vollversammlung gewählt?

Unmittelbar nach Ablauf der Wahlfrist trifft sich der Wahlausschuss, um die abgegebenen Stimmen auszuzählen. Gewählt sind die Kandidaten, die in ihrer Wahlgruppe die meisten Stimmen auf sich vereinigen können. Dabei sind so viele Personen gewählt, wie dieser Wahlgruppe an Sitzen in der Vollversammlung zusteht. Die nicht gewählten Bewerber fungieren als sog. „Ersatzmitglieder“. Das bedeutet, dass sie in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen bei Ausscheiden eines Vollversammlungsmitglieds in die Vollversammlung nachrücken.

Wie wird die Wahl überprüft?

Der Grundsatz der Selbstverwaltung verbietet es, dass die Wahl durch eine staatliche Stelle überwacht und kontrolliert wird. Vielmehr obliegt es den IHK-Mitgliedern selbst, sich mittels Einspruch gegen das Wahlergebnis zu wenden, wenn sie Fehler im Wahlverfahren feststellen.

Das Wahlergebnis wird im März-Heft 2021 der IHK-Zeitschrift „Bergische Wirtschaft“ (06.03.2025) bekannt gemacht. Damit beginnt die einmonatige Einspruchsfrist. Einsprüche sind schriftlich zu fassen und müssen bis zum 7. April 2025 beim Wahlausschuss eingegangen sein. Dieser entscheidet über den Einspruch. Wird er abgewiesen, kann Klage erhoben werden (Näheres siehe § 17 der Wahlordnung).

Welche Termine und Fristen sind zu beachten?

Das gesamte Wahlverfahren ist in verschiedene formale Abschnitte gegliedert. Dabei sind immer wieder wichtige Termine zu beachten. Wird ein Zeitpunkt versäumt, ist eine Nachholung in der Regel nicht möglich. Besondere Bedeutung haben die Auslegung der Wählerlisten, die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen, die Wahlfrist sowie die verschiedenen Einspruchsfristen (Näheres siehe Wahl-Fahrplan).

Wo bekomme ich mehr Informationen?

Alle Informationen rund um die Wahl, Terminkalender, Bekanntmachungen und Formulare finden Sie auf dieser Internet-Seite (www.bergische-ihkwahl.de). Darüber hinaus wird regelmäßig im IHK-Magazin „Bergische Wirtschaft“ über die Wahl berichtet. Dort erscheinen auch die Entscheidungen und Veröffentlichungen des Wahlausschusses.

Ansprechpartner

Dr. Andreas Leweringhaus
Wahlbeauftragter
T 0202 2490 250
F 0202 2490 299
Dipl.- Volksw. Thomas Grigutsch
stellvertretender Wahlbeauftragter
T 0202 2490 200
F 0202 2490 299