FAQ – Die Wirtschaft wählt ihr Parlament
Was wird gewählt?
Die Vollversammlung ist als „Parlament der Wirtschaft” das oberste Organ der Industrie- und Handelskammer. Sie trifft alle Grundsatzentscheidungen der IHK-Politik, beschließt Satzungen und verabschiedet den Etat. Die Vollversammlung repräsentiert die Wirtschaft des Bezirks und wird von den IHK-Zugehörigen nach allgemeinen demokratischen Grundsätzen gewählt.
WARUM WIRD GEWÄHLT?
Die Industrie- und Handelskammer ist vom Gesetz als sog. Selbstverwaltungskörperschaft eingerichtet worden. Das bedeutet, dass sich die Wirtschaft im Bezirk selbst organisieren muss. Das setzt persönliches Engagement der kammerzugehörigen Gewerbetreibenden voraus. Wer sich einbringen möchte, wer Einfluss auf die Aktivitäten der IHK und damit auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Region nehmen will, der sollte sich um das ehrenamtliche Amt eines Vollversammlungsmitglieds bewerben. Die zeitliche Beanspruchung hierfür hält sich in Grenzen: die Vollversammlung trifft sich regelmäßig dreimal im Jahr. Möglich ist darüber hinaus aber auch eine Mitwirkung in den verschiedenen Ausschüssen der Kammer.
Wie ist die Vollversammlung besetzt?
Die Vollversammlung besteht aus insgesamt 80 gewählten Vertreterinnen und Vertretern regionaler Unternehmen, die diese Funktion ehrenamtlich ausüben. Die Vollversammlung soll ausgewogen besetzt sein und spiegelt die wirtschaftlichen Besonderheiten des Kammerbezirks wider. Daher verteilen sich die Sitze auf sechs verschiedene branchenbezogene Wahlgruppen, deren Größe sich nach ihrer jeweiligen wirtschaftlichen Bedeutung richtet. Die Mitglieder der Vollversammlung kommen ausschließlich aus den drei Städten des IHK-Bezirks. Mitglied der Vollversammlung kann jeder Unternehmer werden, der Inhaber oder Vertreter eines IHK-zugehörigen Unternehmens ist. Dabei kommt es nicht auf die Größe und Bedeutung des Unternehmens an, auch kleinere Unternehmen können und sollen ihre Branche in der Vollversammlung vertreten. Die Amtszeit der Vollversammlungsmitglieder beträgt vier Jahre. Dann wird eine neue Vollversammlung gewählt.
Wer kann wählen?
Wahlberechtigt sind alle Kammerzugehörigen. Jedes Unternehmen – ob groß oder klein – hat eine Stimme. Das Wahlrecht wird vom Inhaber, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Prokuristen, in bestimmten Fällen auch von einem Wahlbevollmächtigten, ausgeübt. Nicht wahlberechtigt sind allerdings Personen, denen das Recht aberkannt wurde, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen. Das Wahlrecht beschränkt sich stets auf die Wahlgruppe und den Wahlbezirk des Kammermitglieds. Die Zuordnung eines Unternehmens zu einer Wahlgruppe bzw. einem Wahlbezirk erfolgt nach dem Schwerpunkt der gewerblichen Tätigkeit und dem Sitz des Unternehmens. Rechtzeitig vor der Wahl werden Wählerlisten ausgelegt, damit die Wahlberechtigten Gelegenheit haben, die Richtigkeit der Liste zu überprüfen.
Wie läuft das Wahlverfahren ab?
Die gesamte Wahl wird von einem Wahlausschuss geleitet, der aus IHK-zugehörigen Unternehmern besteht. Der Wahlausschuss wird von einem Wahlbeauftragten aus dem Kreis der IHK-Geschäftsführung unterstützt. Das Verfahren beginnt damit, dass die IHK-Zugehörigen Wahlbewerbungen einreichen. Eine Wahlbewerbung enthält einen oder mehrere Namen von Bewerbern mit deren Firmenkontaktdaten (Formulare finden Sie hier); die bei früheren Wahlen erforderlichen Unterstützerunterschriften sind nicht mehr vorgesehen, so dass das Verfahren nun einfacher ist. Der Bewerbung ist die Erklärung beizufügen, dass der Bewerber bereit wäre, die Wahl anzunehmen. Der Wahlausschuss prüft die eingereichten Bewerbungen, fasst sie in Kandidatenliste zusammen und macht diese im IHK-Magazin „Bergische Wirtschaft” bekannt.
Nachdem die Namen der Vollversammlungsbewerber feststehen, werden die Wahlunterlagen an die IHK-Mitglieder versandt. Der Wähler kann seine Stimme online, d.h. über ein elektronisches Wahlportal, abgeben. Alternativ hat er aber auch die Möglichkeit, wie bisher einen Papier-Stimmzettel auszufüllen und zurückzuschicken. Die Wahlberechtigten müssen innerhalb der gesetzten Wahlfrist gewählt haben. Auf dem Stimmzettel dürfen maximal so viele Bewerber angekreuzt werden, wie in der betreffenden Gruppe zu wählen sind. Nach Eingang bei der Kammer werden die (Papier-)Stimmzettel in Wahlurnen eingeworfen und dort unzugänglich bis zur Auszählung aufbewahrt. Die elektronischen Stimmabgaben werden für Unbefugte unzugänglich auf einem Server abgelegt.
Nach Ablauf der Wahlfrist prüft der Wahlausschuss die Stimmzettel und ermittelt das Wahlergebnis. Gewählt sind in den einzelnen Wahlgruppen und Wahlbezirken diejenigen Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben. Die nicht gewählten Kandidaten kommen auf eine Ersatzliste. Sie rücken in der Reihenfolge der ihnen zugefallenen Stimmen in die Vollversammlung nach, wenn ein gewähltes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit ausscheidet. Das ermittelte Wahlergebnis wird vom Wahlausschuss festgestellt und bekanntgemacht. Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses besteht die Möglichkeit für IHK-Zugehörige, Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses schriftlich beim Wahlausschuss zu erheben.
Die nächste Amtszeit der Vollversammlung beginnt am 1. Mai 2025. Die neuen Vollversammlungsmitglieder kommen dann innerhalb von zwei Monaten danach zu ihrer ersten Sitzung in der neuen Wahlperiode zusammen.
WIE KANN ICH MEINE WAHLBERECHTIGUNG PRÜFEN?
Wer wissen möchte, ob sein Unternehmen als wahlberechtigt bei der IHK registriert ist und welcher Wahlgruppe es zugeteilt ist, kann das durch Nachfrage bei der IHK (Ansprechpartner siehe unten) überprüfen. Wenn ein Unternehmen nicht registriert ist oder sich die Branche inzwischen geändert hat, kann bei der IHK eine Berichtigung beantragt werden. Eine solche Überprüfung hat deshalb Bedeutung, weil die Aufnahme oder die Änderung der Wahlgruppe nach Feststellung der Wählerlisten nicht mehr möglich ist. Wer also erst bei Erhalt der Wahlunterlagen den Fehler bemerkt, kann dies dann leider nicht mehr korrigieren.
Wo gibt es weitere Informationen?
Die wahlrelevanten Bekanntmachungen des Wahlausschusses, wie die Aufforderung, Wahlvorschläge einzureichen, werden im IHK-Magazin „Bergische Wirtschaft” veröffentlicht. Daneben sind auf www.bergische-ihkwahl.de alle Informationen rund um die IHK-Wahl zu finden. Dazu zählen neben den offiziellen Bekanntmachungen viele weitere Hinweise, Formulare und Muster.
Ansprechpartner
stellvertretender Wahlbeauftragter
T 0202 2490 200
F 0202 2490 299
t.grigutsch@bergische.ihk.de